Vereinssatzung

KONTAKT

Satzung des Vereins für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Abteilung Münster e. V.

Der Verein ist gegründet im Jahre 1825. Im Jahre 2004 wurde die Vereinigung (Verschmelzung durch Aufnahme) mit dem Historischen Verein zu Münster (gegründet 1832) vollzogen. Die Satzungszwecke wurden entsprechend erweitert.

§ 1. Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens ‑ Abteilung Münster“. Er ist ein durch königlich-preußische Kabinettsorder vom 7. Januar 1827 genehmigter Verein.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Erforschung und Vermittlung der Geschichte, vor allem der westfälischen Landesgeschichte insbesondere durch:

(1) die Sammlung von Archivalien,

(2) die Sammlung von Büchern,

(3) die Sammlung von Altertümern und Kunstgegenständen,

(4) die Herausgabe von Zeitschriften und Büchern, die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, Vorträgen und Studienfahrten.

2. Zur Erreichung des Zweckes unterhält der Verein

(1) ein Archiv für Urkunden und Akten zur Geschichte Westfalens,

(2) eine Bibliothek mit Literatur zur westfälischen Geschichte,

(3) eine Sammlung westfälischer Altertümer und Kunstgegenstände und hat er die Bibliothek des Historischen Vereins übernommen.

3. Der Verein gibt gemeinsam mit dem „Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens ‑ Abteilung Paderborn“

(1) die „Westfälische Zeitschrift“,

(2) die Zeitschrift „Westfalen“ heraus.

4. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, wissenschaftlichen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Den Mitgliedern des Vereins stehen keine Gewinnanteile zu. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied weder während ihrer Zugehörigkeit zum Verein noch bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Gesellschaften und nicht-rechtsfähige Vereine sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Natürliche Personen können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten.

4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages. Sie berechtigt zum kostenlosen Bezug der Vereinszeitschriften, zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und zur Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen gem. § 2 Abs. 2.

5. Die Mitgliedschaft endet

(1) durch den Tod,

(2) durch Auflösung bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht-rechtsfähigen Vereinen,

(3) durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist,

(4) durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, einen groben Ver­trauensbruch begeht oder mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

§ 4. Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand,

(3) der Beirat.

§ 6. Kuratorium

Die Abteilungen Münster und Paderborn können gemeinsam eine Person für das Kuratorium wählen. Das Kuratorium nimmt die Aufgaben einer Schirmherrschaft für die beiden Abteilungen wahr und fördert die Vereinsbelange und die Zusammenarbeit der beiden vereinsrechtlich selbständigen Abteilungen.

§ 7. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

(1) einer Person für den Vereinsvorsitz,

(2) zwei Personen für die erste und zweite Stellvertretung,

(3) einer Person für die Kassenführung,

(4) einer Person für die Schriftführung,

(5) fünf Personen für den Beisitz.

Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen gelten für den Rest der laufenden Amtszeit. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich; nachgewiesene Auslagen werden erstattet.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, einschließlich der Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzes im Falle von dessen Verhinderung die der ersten Stellvertretung und im Falle der Verhinderung der ersten Stellvertretung die Stimme der zweiten Stellvertretung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vereinsvorsitz und von der Schriftführung zu unterschreiben ist. Zur Bewältigung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Vorstand eine hauptamtlich tätige Person für die Geschäftsführung auf der Basis eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses einstellen (Teilzeit oder Vollzeit je nach Bedarf). Die Handlungsbefugnis der Geschäftsführung wird in einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsführungsanweisung geregelt.

3. Der Vorstand kann einzelne Vorstands- und Beiratsmitglieder mit der selbständigen Wahrnehmung von Vereinsaufgaben beauftragen.

4. Zahlungsanweisungen bedürfen im Innenverhältnis der Unterschrift der Kassenführung und des Vereinsvorsitzes. Handelt es sich um Ausgaben, die sich aus der selbständigen Wahrnehmung von Vereinsaufgaben ergeben, so kann anstelle des Vereinsvorsitzes das hiermit beauftragte Vorstands- oder Beiratsmitglied oder die Geschäftsführung den Zahlungsbeleg mit anweisen. Der Geschäftsführung und dem Sekretariat kann für die Vereinskonten eine Vollmacht eingeräumt werden.

5. Der Vorstand wird vom Vereinsvorsitz einberufen. Er ist einzuberufen, wenn dieses vier seiner Mitglieder schriftlich verlangen.

§ 8. Vertretung

1. Der Vereinsvorsitz sowie die erste und zweite Stellvertretung sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle drei besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Von der Einzelvertretungsbefugnis kann die erste Stellvertretung nur Gebrauch machen, wenn der Vereinsvorsitz verhindert ist. Die zweite Stellvertretung kann von der Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vereinsvorsitz und die erste Stellvertretung verhindert sind.

2. Rechtsgeschäfte über Vereinsvermögen und verpflichtende schriftliche Willenserklärungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Schriftform- Die Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs ist in § 7 Abs. 4 geregelt.

§ 9. Beirat

1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der bis zu 18 Mitglieder zählt. Er berät und beschließt mit dem Vorstand über wichtige Vereinsangelegenheiten, insbesondere über das Arbeits- und Veranstaltungsprogramm und über die Festsetzung des Haushalts.

2. Für die Wahl und die Amtsdauer gelten dieselben Vorschriften wie für den Vorstand (§ 7 Abs. 1).

3. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und innerhalb von 14 Tagen auf schriftlichen Antrag von sechs Mitgliedern aus Vorstand und Beirat mit Angabe des Grundes. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die Stimme des Vereinsvorsitzes bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 10. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie muss jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder muss der Vereinsvorsitz eine Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist einberufen. Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vereinsvorsitz die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

(1) die Feststellung der Tagesordnung,

(2) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,

(3) die Wahl des Vorstandes, des Beirats, der Rechnungsprüfung und gegebenenfalls des Kuratoriums,

(4) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Rechnungsprüfung und die Entlastung des Vorstandes,

(5) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

(6) die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(7) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

(8) die Beschlussfassung über Anträge, (9) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt. Eine Blockwahl des Vorstands ist zulässig, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder eine getrennte Wahl der einzelnen Kandidierenden verlangt. Eine Blockwahl des Beirats ist zulässig, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder eine getrennte Wahl der einzelnen Kandidierenden verlangt. Die dem Verein angehörenden Körperschaften und Gesellschaften (§ 3 Abs. 1) üben ihr Stimmrecht durch eine legitimierte Vertretung aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzes. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich vorgelegt worden sein. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können aus der Versammlung herausgestellt werden, wenn sie mindestens von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

6. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt die Schriftführung oder ein Mitglied des Vorstandes eine Niederschrift, die von ihr bzw. ihm und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.

§ 11. Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine kulturelle Einrichtung in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der westfälischen Landesgeschichte zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in Münster, die Gewähr für eine zweckentsprechende Mittelverwendung bietet. Diese Körperschaft oder Einrichtung wird von der Mit­gliederversammlung bestimmt, die über die Auflösung des Vereins beschließt. (Vorher ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.)

§ 12. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie löst die „Nebensatzung“ des bisher nicht eingetragenen Vereins vom 1. Oktober 1946 mit ihren Änderungen bis zum 17. Mai 1980 ab.